Über
uns
Die Freunde der Musikschule Steinheim fördern musikalische Projekte,
die dazu dienen, junge
und talentierte Musiker, sowie Veranstaltungen der Musikschule zu
fördern und über die
Grenzen Steinheims hinaus bekannt zu machen.
Die Unterstützung
der Musiker und Ihrer
Aufführungen kann nicht selbstverständlich durchgeführt
werden. Hierzu sind natürlich
finanzielle Mittel notwendig, die es uns erlauben, den Ablauf und
die Organisation von
Veranstaltungen, den Kauf neuer Musikbücher und Instrumente für
die Musikschule
Steinheim zu unterstützen.
Wir freuen uns auf Ihre Spende.
Bankverbindung: Konto-Nr. 6005004, Raiffeisenbank Steinheim eG, BLZ 600 691 58
Beitrittserklärung herunterladen:
Der Vorstand
| 1.
Vorsitzender |
|
Dr.
Dieter Heitmann
Ärztlicher Direktor Klinikum Heidenheim i.R. |
| 2.
Vorsitzender |
|
Dieter
Eisele
Bürgermeister i.R. |
| Schatzmeister |
|
Gerhard
Belowitzer
Landesbank Baden-Württemberg Aalen |
| Schriftführer |
|
Oskar
Völter
Stellv. Schulleiter der
Technischen Schule Heidenheim i. R. |
| Musikschulleitung |
|
Dr. Patrick
Tröster
Musikschulleiter |
| Elternbeiratsvorsitzende |
|
Brigitte
Bruckner |
Gründungs-Vorstandsmitglieder von links:
Lothar R. Behounek M.A. - Musikschulleiter; Gerhard Belowitzer - Schatzmeister;
Dr. Dieter Heitmann - 1.Vorsitzender; Dieter Eisele - 2. Vorsitzender;
Horst Früh - Elternbeiratsvorsitzender; Oskar Völter - Schriftführer;
|
Die Satzung des Vereins
Förderverein der Musikschule Steinheim am Albuch e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Freunde der Musikschule Steinheim
am Albuch" nachfolgend Verein genannt. Der Verein wird in das
Vereinsregister eingetragen. Er führt nach Eintrag in das Vereinsregister
den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten
Form "e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Steinheim am
Albuch.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt das Ziel, die Aufgabenerfüllung der
Musikschule Steinheim a.A. (künftig Musikschule genannt) materiell
und ideell zu unterstützen. Dabei erfolgt die Primärfinanzierung
der Musikschule, als Bildungseinrichtung der Gemeinde Steinheim,
über die Gemeinde. Die Förderung durch den Verein ergänzt
diese Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Musikschule.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Beschaffung von Mitteln
über Beiträge und Spenden sowie durch Veranstaltungen,
die der Werbung für den geförderten Zweck dienen, verwirklicht.
(3) Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Elternbeirates gemäß
Schulordnung werden durch die Aktivitäten des Vereins nicht
beschränkt. Verein und Elternbeirat streben untereinander und
mit anderen am Musikschulleben beteiligten Gruppen eine enge Verbindung
zum Wohle der Musikschule an.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne von §
58 Nr.1 Abgabenordnung, der seine Mittel ausschließlich zur
Förderung der in § 2 Absatz 1 der Satzung genannten Körperschaft
des öffentlichen Rechts verwendet. Er fördert ausschließlich
die musikalische Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen
Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden.
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben; über
den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung,
Tod des Mitglieds bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen
Personen oder Ausschluss.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich
und muss drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres gegenüber
dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann
das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.
Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung
einzuladen und anzuhören.
Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich
in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür
ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes und des Beirates erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben
jedoch ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche
Mitglieder.
§ 6 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und
der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung
kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck
- auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer
Weise zu unterstützen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
und Spenden
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Seine Mindesthöhe
und Fälligkeit wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.
Spenden sind keine Mitgliedsbeiträge.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 9 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat
insbesondere folgende Aufgaben
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Entgegennahme des Kassenberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes / der Kassenprüfer
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und des Fälligkeitsdatums
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung
des Vereinszwecks und Vereinsauflösung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im
Jahr einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen,
wenn mindestens der vierte Teil der stimmberechtigten Mitglieder
des Vereins die Einberufung schriftlich verlangt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe
einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung
zu erfolgen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmberechtigt
sind Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei
Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Leitung der
Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall
sein Stellvertreter oder eine von ihm hierzu bestellte Person.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich
niedergelegt und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder
dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
Das Protokoll kann von jedem Mitglied im Sekretariat der Musikschule
eingesehen werden.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellv. Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/in
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Schulleiter/in kraft Amtes
- einem/einer Elternbeiratsvorsitzenden
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt
jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist befugt den Verein einzeln
zu vertreten.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn, neben dem 1. Vorsitzenden,
mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll
niedergelegt und von beiden vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner
Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied
aus den Reihen der Vereinsmitglieder zu berufen. Auf diese Weise
bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung
im Amt.
Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen
werden. Dieser Beschluss ist gegenstandslos, wenn nicht in der gleichen
Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt wird.
§11 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand unterliegt die Leitung des Vereins. Er erledigt alle
laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung
des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig,
die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind.
§ 12 Kassenprüfer
In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für
die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer
haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere
die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung
festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit
der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer
haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung
zu unterrichten.
§ 13 Beirat
Der Beirat berät den Vorstand bei allen wichtigen Geschäftsangelegenheiten.
Außerdem sind zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung und
bei Beschlüssen des Vorstandes, die eine Ausgabe von mehr als
Euro 2.500.- je Einzelgeschäft zur Folge haben, die beratenden
Mitglieder zu hören.
Mitglieder des Beirates sind
- zwei Mitglieder des Elternbeirates
- je ein Vertreter der derzeit drei Erwachsenenensembles
Beiratsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
§ 14 Einnahmen/Einnahmenverwendung
Alle Einnahmen und Zuwendungen dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Zweckgebundene Zuwendungen werden nach den Vorgaben des Spenders
ebenfalls entsprechend dieser Satzung verwendet. Überschreitet
die Zuwendung die Kosten des vom Spender genannten Zwecks, wird
der Überschuss entsprechend dieser Satzung verwendet.
Die Mittel können für Zwecke der Musikschule insgesamt
und getrennt für Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit sowie
der Erwachsenenarbeit verwaltet und weitergegeben werden.
Als Verwendungszwecke durch die Musikschule kommen insbesondere
die Unterstützung von Musikschülern in sozialen Härtefällen,
die Beschaffung von Instrumenten und Noten, die gruppenspezifische
Bezuschussung bei besonderen Aktivitäten und ähnlich geartete
Fälle in Betracht.
Die Tätigkeiten im Verein werden ehrenamtlich und unentgeltlich
ausgeübt. Die Vereins- und Organmitglieder erhalten, außer
im Einzelfall zu gewährenden Aufwandsentschädigungen,
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins, der Aufhebung oder bei Wegfall
seiner bisherigen gemeinnützigen Vereinszwecke fällt das
Vereinsvermögen an die Musikschule Steinheim am Albuch, die
sich der musikalischen Jugend- und Erwachsenenbildung widmet. Sollte
das nicht möglich sein, fällt das gesamte Vermögen
an die Gemeinde Steinheim am Albuch mit der Auflage, es für
die Förderung kultureller Aufgaben zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt
werden.
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt.