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Freunde der Musikschule Steinheim am Albuch e.V.
Über uns

Die Freunde der Musikschule Steinheim fördern musikalische Projekte, die dazu dienen, junge und talentierte Musiker, sowie Veranstaltungen der Musikschule zu fördern und über die Grenzen Steinheims hinaus bekannt zu machen.

Die Unterstützung der Musiker und Ihrer Aufführungen kann nicht selbstverständlich durchgeführt werden. Hierzu sind natürlich finanzielle Mittel notwendig, die es uns erlauben, den Ablauf und die Organisation von Veranstaltungen, den Kauf neuer Musikbücher und Instrumente für die Musikschule Steinheim zu unterstützen.

Wir freuen uns auf Ihre Spende.
Bankverbindung: Konto-Nr. 6005004, Raiffeisenbank Steinheim eG, BLZ 600 691 58

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Der Vorstand
1. Vorsitzender   Dr. Dieter Heitmann
Ärztlicher Direktor Klinikum Heidenheim i.R.
2. Vorsitzender   Dieter Eisele
Bürgermeister i.R.
Schatzmeister   Gerhard Belowitzer
Landesbank Baden-Württemberg Aalen
Schriftführer   Oskar Völter
Stellv. Schulleiter der
Technischen Schule Heidenheim i. R.
Musikschulleitung   Dr. Patrick Tröster
Musikschulleiter
Elternbeiratsvorsitzende   Brigitte Bruckner

Der Vorstand


Gründungs-Vorstandsmitglieder von links:

Lothar R. Behounek M.A. - Musikschulleiter; Gerhard Belowitzer - Schatzmeister;
Dr. Dieter Heitmann - 1.Vorsitzender; Dieter Eisele - 2. Vorsitzender;
Horst Früh - Elternbeiratsvorsitzender; Oskar Völter - Schriftführer;

Die Satzung des Vereins
Förderverein der Musikschule Steinheim am Albuch e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Freunde der Musikschule Steinheim am Albuch" nachfolgend Verein genannt. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Er führt nach Eintrag in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Steinheim am Albuch.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt das Ziel, die Aufgabenerfüllung der Musikschule Steinheim a.A. (künftig Musikschule genannt) materiell und ideell zu unterstützen. Dabei erfolgt die Primärfinanzierung der Musikschule, als Bildungseinrichtung der Gemeinde Steinheim, über die Gemeinde. Die Förderung durch den Verein ergänzt diese Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Musikschule. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Beschaffung von Mitteln über Beiträge und Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen, verwirklicht. (3) Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Elternbeirates gemäß Schulordnung werden durch die Aktivitäten des Vereins nicht beschränkt. Verein und Elternbeirat streben untereinander und mit anderen am Musikschulleben beteiligten Gruppen eine enge Verbindung zum Wohle der Musikschule an.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr.1 Abgabenordnung, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Absatz 1 der Satzung genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet. Er fördert ausschließlich die musikalische Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben; über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Tod des Mitglieds bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes und des Beirates erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge und Spenden

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Seine Mindesthöhe und Fälligkeit wird in der Mitgliederversammlung festgelegt. Spenden sind keine Mitgliedsbeiträge.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung - der Vorstand - der Beirat

§ 9 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben - Entgegennahme des Jahresberichtes - Entgegennahme des Kassenberichtes - Entlastung des Vorstandes - Wahl des Vorstandes / der Kassenprüfer - Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und des Fälligkeitsdatums - Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens der vierte Teil der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich verlangt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung zu erfolgen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmberechtigt sind Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter oder eine von ihm hierzu bestellte Person. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Das Protokoll kann von jedem Mitglied im Sekretariat der Musikschule eingesehen werden.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus - dem/der Vorsitzenden - dem/der stellv. Vorsitzenden - dem/der Schatzmeister/in - dem/der Schriftführer/in - dem/der Schulleiter/in kraft Amtes - einem/einer Elternbeiratsvorsitzenden

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist befugt den Verein einzeln zu vertreten. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn, neben dem 1. Vorsitzenden, mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von beiden vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Dieser Beschluss ist gegenstandslos, wenn nicht in der gleichen Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt wird.

§11 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand unterliegt die Leitung des Vereins. Er erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§ 12 Kassenprüfer

In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 13 Beirat

Der Beirat berät den Vorstand bei allen wichtigen Geschäftsangelegenheiten. Außerdem sind zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung und bei Beschlüssen des Vorstandes, die eine Ausgabe von mehr als Euro 2.500.- je Einzelgeschäft zur Folge haben, die beratenden Mitglieder zu hören.

Mitglieder des Beirates sind - zwei Mitglieder des Elternbeirates - je ein Vertreter der derzeit drei Erwachsenenensembles

Beiratsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

§ 14 Einnahmen/Einnahmenverwendung

Alle Einnahmen und Zuwendungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zweckgebundene Zuwendungen werden nach den Vorgaben des Spenders ebenfalls entsprechend dieser Satzung verwendet. Überschreitet die Zuwendung die Kosten des vom Spender genannten Zwecks, wird der Überschuss entsprechend dieser Satzung verwendet. Die Mittel können für Zwecke der Musikschule insgesamt und getrennt für Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Erwachsenenarbeit verwaltet und weitergegeben werden. Als Verwendungszwecke durch die Musikschule kommen insbesondere die Unterstützung von Musikschülern in sozialen Härtefällen, die Beschaffung von Instrumenten und Noten, die gruppenspezifische Bezuschussung bei besonderen Aktivitäten und ähnlich geartete Fälle in Betracht. Die Tätigkeiten im Verein werden ehrenamtlich und unentgeltlich ausgeübt. Die Vereins- und Organmitglieder erhalten, außer im Einzelfall zu gewährenden Aufwandsentschädigungen, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins, der Aufhebung oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Vereinszwecke fällt das Vereinsvermögen an die Musikschule Steinheim am Albuch, die sich der musikalischen Jugend- und Erwachsenenbildung widmet. Sollte das nicht möglich sein, fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde Steinheim am Albuch mit der Auflage, es für die Förderung kultureller Aufgaben zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.